Schadensersatz für E-Mail ohne Einwilligung

Das Landgericht Heidelberg änderte ein Urteil des Amtsgerichtes ab, in dem ein Kläger aufgrund unerwünschter Werbemails auf Schmerzensgeld klagte. Das Schmerzensgeld wurde weiterhin abgelehnt, dennoch bekam der Beklagte einen Schadensersatz in Höhe von 25 Euro zugesprochen. Das komplette Urteil vom 16.03.2022 finden Sie hier:

https://openjur.de/u/2393254.html

Hintergrund zum Fall

Im April 2019 erhielt der Kläger eine Werbemail für eine Fortbildung. Er hatte die Werbung weder bestellt, noch eine Einwilligung für den Erhalt abgegeben. Daher widersprach er der weiteren Zusendung und setzte auch eine Frist. Dennoch erhielt er Anfang Juni 2019 eine weitere Werbemail.

Der Kläger war der Meinung die Beklagte habe seine E-Mail-Adresse rechtswidrig erlangt und verstoße damit gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Daraufhin klagte der Betroffene. Der Kläger wollte mit seiner Klage zum die Zahlung eines Ordnungsgeldes erreichen, sowie eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten. Zum anderen begehrte er ein Schmerzensgeld, welches das Gericht festlegen sollte.

Das Amtsgericht gab der Klage im Januar 2021 teilweise in Hinblick auf die Auskunft und  Unterlassung statt. Im Bezug auf das geforderte Schmerzensgeld wurde die Klage jedoch abgewiesen.

In der Berufung vor dem Landgericht wurde dem Kläger jedoch dann noch ein Schadenersatz zugesprochen. Das Schmerzensgeld wurde weiterhin abgelehnt.

Gründe für die Entscheidung

Den Schadensersatz bekam der Kläger zugesprochen, weil das Gericht feststellte, dass der Kläger sich mit den unerwünschten Werbe-E-Mails des für die Verarbeitung Verantwortlichen auseinandersetzen musste.

Er musste außerdem

  • deren Herkunft ermitteln,
  • den für die Verarbeitung Verantwortlichen mittels eines Schreibens um Auskunft ersuchen, und
  • die unerwünschten E-Mails löschen.

Der Schadensersatz solle den Aufwand des Betroffenen ersetzen.

Als Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen hielt das Landgericht die Zahlung von 25 Euro für angemessen.

Die Höhe ist ähnlich der üblichen Aufwandspauschale bei Verkehrsunfällen, für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung.

In Bezug auf ein mögliches Schmerzensgeld sah das Gericht

  • keine Außenwirkung des Verstoßes auf den Kläger im Sinne einer Gefahr der Ruf- oder Berufsschädigung,
  • keine diskriminierende Wirkung gegenüber Dritten.

Somit wurde kein Schmerzensgeld zugesprochen.

Das Gericht teilte zudem mit, dass dem Kläger kein weiterer Schaden – unabhängig davon, ob er materiell oder immateriell ist – entstanden sei, so dass kein weiterer Anspruch besteht.

Ausblick durch die Entscheidung

25 Euro Schadenersatz mag einem nicht viel erscheinen. Rechnet es man jedoch auf viele tausende Betroffene (Werbe-E-Mail Empfänger) hoch, sieht die Sache anders aus. Ohne den dahinterstehenden Aufwand zur Abwehr von Ansprüchen / Verteidigung.

Dieses Urteil führt uns die Relevanz einer Einwilligung für Werbemails deutlich vor Augen. Prüfen Sie die richtige und notwendige Rechtsgrundlage vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, und achten Sie auf ordentliche Widerrufsprozesse.

Ohne solche wird die Verarbeitung von personenbezogen Daten schnell rechtswidrig.

Offene Fragen

Betrachten Sie Ihre Prozesse immer in Teilen und prüfen Sie Ihre eingeholten Einwilligungen mit den dazugehörigen Prozesse immer auf eine rechtskonforme Umsetzung. Darüber, welche Punkte Sie speziell beachten müssen, und wo Stolpersteine warten beraten wir Sie gerne individuell telefonisch oder per E-Mail.