Zulässigkeit der Verwendung von US-Cloud-Anbietern
Die konkrete Frage war, ob eine solche Konstellation mit US-Cloud-Anbietern überhaupt DSGVO konform sein kann.
Die Vergabekammer sieht darin eine Verletzung von geltendem Datenschutzrecht.
Hintergrund zur Entscheidung
Im Rahmen einer Ausschreibung bot ein europäisches Unternehmen seine Lösung u.a. mit Server- und Hostingdienstleistungen eines weiteren europäischen Unternehmens an.
Es wollte sozusagen für einen Teil seines Angebots auf die Lösung eines Cloud-Anbieters nutzen, und auf dessen Expertise zurückgreifen. Dieser europäische Cloud-Anbieter ist die Tochtergesellschaft eines US-Konzerns.
Das ist durchaus nachvollziehbar, denn die europäischen Alternativen unter den Cloud-Anbietern sind rar oder nicht vorhanden (je nachdem, wen man fragt, bzw. aus welcher Perspektive man das betrachtet).
Gerade in Sachen IT-Sicherheit und Verfügbarkeit können die bekannten Cloud-Anbieter (meist aus den USA) punkten.
Häufig und gern beauftragte Cloud-Anbieter sind Amazon Web Services (AWS), oder Microsoft Azure – beides US-Cloud-Anbieter.
Zusammenfassung der Entscheidung
Laut Feststellung der Vergabekammer Baden-Württemberg, die unter anderem für die Beschaffung von Software für die öffentliche Hand zuständig ist, ist es datenschutzwidrig, Aufträge die IT- und Clouddienstleistungen beinhalten an Tochterunternehmen US-amerikanischer Unternehmen zu vergeben.
Begründet wird die Möglichkeit einer unzulässigen Datenübermittlung in die USA. Dies ist allein durch die Tatsache begründet, dass innerhalb des Konzerns eine solche Gefahr besteht.
Je nachdem wen man fragt, wird diese Gefahr mal als mehr, mal als weniger theoretisch eingestuft.
Tragweite der Entscheidung der Vergabekammer
Update 09/2022 – Urteil des OLG Karlsruhe
„Die Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13.07.2022, Az. 1 VK 23/22, wird aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.“
„Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.“
Sollten Sie Fragen zu den Auswirkungen dieser Entscheidung haben, oder nach einem Plan zur Unterstützung suchen melden Sie sich gerne bei uns.