Bußgeld wegen Interessenkonflikt des Datenschutzbeauftragten

Das Unternehmen hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt, der Entscheidungen unabhängig kontrollieren sollte, die er selbst in einer anderen Funktion getroffen hatte – doch genau dies war laut der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht möglich.

Zur Pressemitteilung über das verhängte Bußgeld von 525.000 Euro.

Bedeutung des Bußgelds für die Benennung von Datenschutzbeauftragten

Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig, doch zeigt es deutlich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen ihre datenschutzrechtlichen Pflichten ernst nehmen!

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte darf nach Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO keinem Interessenkonflikt unterliegen – muss also seine Arbeit weisungfrei und unabhängig erledigen können.

Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Interessenkonflikte beseitigen

Jetzt, da Sie mehr über die Rolle des Datenschutzbeauftragten wissen, ist es an der Zeit für Sie, diese in Ihrem Unternehmen zu überprüfen. Wenn Sie feststellen, dass Doppelrollen bestehen, sollten Sie auf mögliche Interessenkonflikte prüfen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Auftragsverarbeitungen oder gemeinsame Verantwortlichkeiten zwischen Gesellschaften bestehen. Prüfen Sie jetzt, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen datenschutzkonform ist.

Konsequenz für die benennung eines Datenschutzbeauftragten

Das Bußgeld zeichnet das Bild über die Aufgaben und die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen etwas weiter.

Der Datenschutzbeauftragte kann nicht die Einhaltung der Datenschutzvorgaben kontrollieren und gleichzeitig über die Umsetzung entscheiden.

Ist das der Fall, findet die durch den Datenschutzbeauftragten angedachte Selbstkontrolle des Unternehmens schlichtweg nicht statt, da die dafür notwendige unabhängige Instanz fehlt.

Ein Datenschutzbeauftragter muss unabhängig sein und darf keiner Weisung unterliegen.

Sie wollen wissen, wie Sie Ihr Unternehmen datenschutzrechtlich auf den neuesten Stand bringen?

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